Orientiert man sich zudem am generellen Sinn und Zweck von Ausnahmeregelungen, in welche Kategorie Art. 86 Abs. 4 StGB zweifellos fällt, muss dabei jeweils miteinbezogen werden, ob der zu entscheidende Sachverhalt von der Interessenlage her dermassen ausserordentlich ist, dass er dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls (Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) nicht vorschwebte. Das können in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer auch äussere Umstände sein, die nicht – wie eine Krankheit oder spezielle Verdienste – in der Person des Gefangenen angelegt sind, aber diesen in besonderem Masse, d.h. deutlich mehr und schwerer als den Regelgefangenen bzw.