stände die Gefahr eines Rückfalls weitgehend ausschliessen oder von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten sind (KOLLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86). Orientiert man sich zudem am generellen Sinn und Zweck von Ausnahmeregelungen, in welche Kategorie Art. 86 Abs. 4 StGB zweifellos fällt, muss dabei jeweils miteinbezogen werden, ob der zu entscheidende Sachverhalt von der Interessenlage her dermassen ausserordentlich ist, dass er dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls (Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) nicht vorschwebte.