Welche personenbezogenen Umstände eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, bleibt indessen unbestimmt. Es ist insofern fraglich, ob dafür nur Konstellationen von der Art der in der Botschaft 98.038 beschriebenen, teilweise auf überkommenen moralisierenden Bewertungen beruhenden Beispiele (irreversibler Krankheitsverlauf mit geringer Lebenserwartung, spontane Zurverfügungstellung für einen sehr gefährlichen Katastropheneinsatz) oder ähnlicher Fallbeispiele in den Richtlinien der Strafvollzugskonkordate in Betracht fallen.