Stattdessen entschied sich der Gesetzgeber für eine restriktive Lösung mit erhöhten Anforderungen an die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte, die nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen soll. Die Umstände, welche dafür in Betracht gezogen werden können, müssen "in der Person" des Gefangenen liegen. Welche personenbezogenen Umstände eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, bleibt indessen unbestimmt.