mission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches sowie zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, EJPD, BJ, Januar 1995, S. 862). Dieses Anliegen setzte sich dann aber nicht durch, was auch damit zu tun haben dürfte, dass die Dauer von Schweizer Strafen im europäischen Umfeld tendenziell tief angesetzt ist. Überdies können einem so weitgehenden Strafverzicht Vergeltungsbedürfnisse entgegenstehen (CHRISTOPH URWYLER, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Bern 2020, S. 87)