Dahinter stand die in der Vernehmlassung von vielen Teilnehmern geäusserte Befürchtung, dass sich die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte in der Praxis schnell einmal als Regel einpendeln würde. Deshalb wurde, um den Ausnahmecharakter der Norm zu verdeutlichen, die Formulierung gewählt, dass für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte "ausserordentliche, in der Tat oder in der Person des Täters liegende Umstände" vorliegen müssen, wobei die geltende Fassung gegenüber dem vom Bundesrat präsentierten Entwurf die "in der Tat" liegenden Umstände nicht mehr erwähnt (Botschaft 98.038, BBl 1999, S. 2122; KOLLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86).