Entlassung nach der Strafhälfte allerdings nur als äusserst bescheidener Beitrag zur Zurückdrängung der Freiheitsstrafe gewertet werden (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 86; Botschaft 98.038, BBl 1999, S. 2121 f.). Dahinter stand die in der Vernehmlassung von vielen Teilnehmern geäusserte Befürchtung, dass sich die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte in der Praxis schnell einmal als Regel einpendeln würde.