86 Abs. 4 StGB hat sich der Gesetzgeber – vorsichtig – dem europäischen Trend angenähert, bedingte Entlassungen bereits nach Verbüssung der Strafhälfte zu ermöglichen. Nachdem der Vorentwurf Schultz eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte als Regelfall vorsah und die Expertenkommission in ihrem Vorentwurf eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte an besondere Umstände knüpfen wollte, die sie nicht näher umschrieb, um künftige Entwicklungen nicht zu behindern, dabei aber neben Umständen, welche an sich eine Begnadigung rechtfertigen, auch spezialpräventive Überlegungen im Auge hatte, kann die im geltenden Recht verankerte, restriktiv gefasste ausserordentliche bedingte