Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide des EGMR seien nicht einschlägig, weil in seinem Fall die Überstellung auf seinen Wunsch hin und in ein weniger strenges Haftregime erfolgt sei. Schliesslich sei auch keine Gehörsverletzung ersichtlich, nachdem eine persönliche Anhörung nur im Hinblick auf den Zweidrittels- Termin erforderlich sei und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine solche auch nie verlangt habe.