hälfte entlassen. Vielmehr sei in den Vollzugsbefehlen vom 30. August 2022 und vom 21. November 2022 ausdrücklich festgehalten worden, eine bedingte Entlassung könne frühestens nach zwei Dritteln der Strafe geprüft werden. Es sei auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer das Überstellungsgesuch zurückgezogen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er in der Schweiz nicht nach der Strafhälfte entlassen wird. Eine Verletzung von Art. 5 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide des EGMR seien nicht einschlägig, weil in seinem Fall die Überstellung auf seinen Wunsch hin und in ein weniger strenges Haftregime erfolgt sei.