Auch der Hinweis auf das Begnadigungsrecht ändere nichts, sei doch eine Begnadigung ausgeschlossen, wenn der Pendent (wie der Beschwerdeführer) eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Der Umstand, dass speziell für den Fall des Beschwerdeführers ein Überstellungsabkommen mit Taiwan abgeschlossen worden sei, begründe sodann keine persönliche Härte, sondern eine ausserordentliche Privilegierung des Beschwerdeführers, weil er die Reststrafe so in der Schweiz habe verbüssen können. Ferner seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Exequaturverfahren irrelevant;