Harte Haftbedingungen im Ausland seien nicht zu den "unverschuldeten Verfahrensproblemen" zu zählen, die nach einem Teil der Lehre eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte rechtfertigen könnten. Zum einen seien Haftbedingungen nicht als "Verfahrensprobleme" zu qualifizieren; zum andern sei fraglich, ob von einem fehlenden Verschulden gesprochen werden könne, wenn eine Person in einem Land delinquiere, von dem allgemein bekannt sei, dass die dortigen Haftbedingungen hart seien und für welches das EDA sogar entsprechende Warnhinweise publiziere.