Eine lange Haftstrafe und harte Haftbedingungen gehörten nicht dazu, weshalb dem AJV auch keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könne. Harte Haftbedingungen im Ausland seien nicht zu den "unverschuldeten Verfahrensproblemen" zu zählen, die nach einem Teil der Lehre eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte rechtfertigen könnten.