4. In seiner Beschwerdeantwort hält das AJV dafür, die Rechtslage in Deutschland und Österreich sei irrelevant, nachdem sich der Vollzug nach schweizerischem Recht richte, das eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte nur ausnahmsweise und bei ausserordentlichen, in der Person des Gefangenen liegenden Umständen vorsehe. Aus den Gesetzesmaterialien sowie der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats ergebe sich sodann klar, was unter den "in der Person liegenden Umständen" zu verstehen sei. Eine lange Haftstrafe und harte Haftbedingungen gehörten nicht dazu, weshalb dem AJV auch keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könne.