SR 101]) darstelle. Hätte er von der längeren effektiven Haftdauer in der Schweiz gewusst, hätte er allenfalls nicht um eine Überstellung in die Schweiz ersucht. Durch die zusätzlichen drei Jahre Freiheitsentzug erwachse ihm ein schwerer Nachteil. Nach mehr als siebeneinhalb Jahren in taiwanesischer Haft hätte er dort auch noch die restlichen eineinhalb Jahre einigermassen überstanden. Er sei somit in seinem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen, dass er nach der Strafhälfte entlassen würde, zumal das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nach taiwanesischem Recht spätestens zu diesem Zeitpunkt erloschen sei. - 10 -