Der Beschwerdeführer sei auch nie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine bedingte Entlassung in der Schweiz ordentlicherweise erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Haftstrafe in Frage komme. Vielmehr habe er angenommen, dass er auch in der Schweiz bereits nach der Strafhälfte entlassen würde, und in seinem Überstellungsgesuch explizit darauf hingewiesen. Über diesen Irrtum sei er behördlicherseits nie aufgeklärt worden, was einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darstelle.