Es gebe also die Möglichkeit, die Sanktion nach schweizerischem Recht anzupassen, wenn die ausgesprochene Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaates so unverhältnismässig hoch sei, dass sie dessen Ordre public widerspreche. Der Unterschied zwischen der taiwanesischen Haftstrafe von 18 Jahren und derjenigen von maximal fünf Jahren, die es nach Schweizer Recht für dasselbe Delikt gegeben hätte, sei unverhältnismässig hoch. Das Exequaturgericht hätte somit auf eine ordre- public-Widrigkeit erkennen müssen.