SR 351.11) i.V.m. Art. 104 Abs. 2 IRSG könne das BJ anstelle der Vollstreckbarerklärung dem ausländischen Staat die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen, wenn die ausgesprochene Sanktion über dem schweizerischen Strafrahmen liege oder das in entsprechenden Fällen übliche Strafmass offensichtlich übersteige. Es gebe also die Möglichkeit, die Sanktion nach schweizerischem Recht anzupassen, wenn die ausgesprochene Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaates so unverhältnismässig hoch sei, dass sie dessen Ordre public widerspreche.