Ferner sei es im Exequaturverfahren zur Vollstreckbarerklärung seiner taiwanesischen Strafe in der Schweiz zu Rechtsverletzungen gekommen, vorab dadurch, dass er nicht in das Verfahren einbezogen worden sei und die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Wahrung seiner Interessen nicht erhalten habe. Entsprechend habe er nicht gewusst, dass es Gelegenheit für eine Anpassung seiner Strafe gegeben hätte. Nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) i.V.m.