Dem Beschwerdeführer sei eine härtere Strafe widerfahren, als es in der Schweiz je möglich gewesen wäre. Der Abschreckungseffekt habe ausreichend gewirkt und eine Fortsetzung der Haft würde die Resozialisierung des Beschwerdeführers bloss erschweren und erneute Delinquenz begünstigen. Sein Fall sei sodann einmalig, indem es mit Taiwan zuvor kein Überstellungsabkommen für verurteilte Personen gegeben habe. Nun, da aufgrund seiner Interventionen ein solches vorliege, sei künftig auszuschliessen, dass ein Schweizer Staatsangehöriger in eine vergleichbare Situation geraten könnte und mehrere Jahre Haft in Taiwan erdulden müsse.