Hinzu komme, dass die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Taiwan beim Beschwerdeführer eine schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat bewirkt hätten und daher der Strafzweck schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Haftstrafe erfüllt sei, was nach Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. b Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 einen Anwendungsfall von Art. 86 Abs. 4 StGB bilde. Nach der Vergeltungstheorie sei jegliches Strafbedürfnis seitens der Schweiz und Taiwans vollständig getilgt. Dem Beschwerdeführer sei eine härtere Strafe widerfahren, als es in der Schweiz je möglich gewesen wäre.