Es widerspreche den Grundsätzen der Menschlichkeit und stelle für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte dar, wenn er zu einem Zeitpunkt, in welchem er in Taiwan nach Verbüssung der Strafhälfte entlassen worden wäre, in der Schweiz drei weitere Jahre in Haft verharren müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer für dasselbe Delikt in der Schweiz zu einer wesentlich kürzeren Haftstrafe (von unter fünf Jahren) verurteilt worden wäre. Mit zwölf Jahren bis zu einer ordentlichen bedingten Entlassung wäre der Beschwerdeführer deutlich länger in Haft, als es beide Rechtssysteme vorsehen würden.