Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Vollstreckung seiner ausländischen Strafe nach schweizerischem Vollzugsregime zu einer effektiven Verschärfung einer nach Schweizer Rechtsverständnis ohnehin schon unverhältnismässig langen Haftstrafe führe. Es widerspreche den Grundsätzen der Menschlichkeit und stelle für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte dar, wenn er zu einem Zeitpunkt, in welchem er in Taiwan nach Verbüssung der Strafhälfte entlassen worden wäre, in der Schweiz drei weitere Jahre in Haft verharren müsse.