SR 0.103.2] und die Nelson-Mandela-Rules verstossende) Haftbedingungen im Ausland, die der Beschwerdeführer während des sieben Jahre und acht Monate dauernden Strafvollzugs in Taiwan habe erleiden müssen, stellten eine schwere psychische Belastung dar, die vom Gefangenen persönlich getragen werden müsse. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Vollstreckung seiner ausländischen Strafe nach schweizerischem Vollzugsregime zu einer effektiven Verschärfung einer nach Schweizer Rechtsverständnis ohnehin schon unverhältnismässig langen Haftstrafe führe.