Unmenschliche, menschenrechtswidrige (gegen Art. 7 und 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2] und die Nelson-Mandela-Rules verstossende) Haftbedingungen im Ausland, die der Beschwerdeführer während des sieben Jahre und acht Monate dauernden Strafvollzugs in Taiwan habe erleiden müssen, stellten eine schwere psychische Belastung dar, die vom Gefangenen persönlich getragen werden müsse.