seien in der Rechtsprechung schon als ausserordentliche, "in der Person -8- liegende" Umstände im Sinne von Art. 86 Abs. 4 StGB anerkannt worden, obschon es sich dabei um äussere Einflüsse handle. Es müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem geprüft werden, ob der weitere Strafvollzug eine übermässige Härte bedeuten würde und/oder humanitäre Gründe für eine vorzeitige Entlassung sprächen.