2.3), zu restriktiv aus. Sie subsumiere darunter lediglich Merkmale der physischen und psychischen Verfassung der gefangenen Person bzw. deren Gesundheitszustand, ohne zu berücksichtigen, dass gemäss Botschaft 98.038 auch anderweitige individuelle bzw. den Gefangenen unmittelbar im Einzelfall betreffende Umstände eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte rechtfertigen könnten, etwa spezialpräventive Überlegungen von der Art, dass sich der weitere Vollzug kontraproduktiv für ein straffreies Leben nach der Entlassung auswirken könnte.