Die Vorinstanz lege Art. 86 Abs. 4 StGB und insbesondere das Vorliegen von personenbezogenen Entlassungsgründen mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm, einen Rechtsvergleich namentlich mit Deutschland, die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich an den Bedingungen für eine Begnadigung orientiere (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3), zu restriktiv aus.