3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, in der falschen Annahme, es seien keine in seiner Person liegenden ausserordentlichen Umstände für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte gegeben, seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geprüft und dadurch eine rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung begangen zu haben. Die Vorinstanz lege Art.