Gründe für eine bedingte Entlassung dar, die in seiner Person lägen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach taiwanesischem Recht bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen worden wäre. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) werde die vom Richter bestimmte Sanktion nach schweizerischem Recht vollzogen. Das gelte insbesondere für die Bestimmungen über die bedingte Entlassung (OMAR ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 2 und 4 zu Art. 107 IRSG).