beeinträchtigten Gesundheitszustandes und eine abweichende Vollzugsform nach Art. 80 StGB nicht möglich seien (Art. 7 Abs. 2). Nebst diesen besonderen Anforderungen an die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte müssten auch die Voraussetzungen für die ordentliche bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Diesbezüglich seien insbesondere das Vorleben des Gefangenen, seine Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die Gefährlichkeit bzw. die Legalprognose, sein Verhalten im Vollzug, seine Besserung gegenüber dem Tatzeitpunkt und die zu erwartenden Lebensumstände nach dem Vollzug zu berücksichtigen.