Als denkbare Gründe würden ein irreversibler Krankheitsverlauf des Inhaftierten mit nur noch kurzer Lebenserwartung oder die spontane Teilnahme an einem sehr gefährlichen Einsatz im Rahmen einer Katastrophenhilfe erwähnt. Die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 24. März 2023 (SSED 19.0) gehe beispielhaft von ausserordentlichen Umständen aus, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel und dermassen verschlechtere, dass die Begehung von weiteren Delikten aufgrund des