Die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, 98.038 (nachfolgend: Botschaft 98.038), enthalte jedoch Hinweise darauf, welche Massstäbe bei der Prüfung anzusetzen seien. So seien beispielsweise gegenüber einem Begnadigungsverfahren erhöhte Ansprüche zu stellen: die Gründe hätten in der Person des Gefangenen zu liegen. Gründe wie ein offensichtliches Fehlurteil fielen demnach nicht in Betracht.