2. Das AJV befand, an eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte seien erhöhte Anforderungen zu knüpfen; sie komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Frage. Das Gesetz selbst nenne keine Anwendungsbeispiele. Die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, 98.038 (nachfolgend: Botschaft 98.038), enthalte jedoch Hinweise darauf, welche Massstäbe bei der Prüfung anzusetzen seien.