II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte anstatt – wie in Art. 86 Abs. 1 StGB für den Regelfall vorgesehen – von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wer- -6- den kann. Die fragliche Bestimmung, die mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459) ins Gesetz eingefügt wurde und per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, weist den folgenden Wortlaut auf: