2. Mit Verfügung vom 4. April 2025 des instruierenden Verwaltungsrichters wurden das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft zur Erstattung einer Beschwerdeantwort sowie das AJV zur Aktenvorlage aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt, mit der Aufforderung um Mitteilung dessen, welche der beiden Rechtsvertreterinnen, welche die Beschwerdeschrift unterzeichnet haben, als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt werden soll. 3. Mit Schreiben vom 10. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort mit.