5. Es sei dem Beschwerdeführer in Folge von Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung für dieses Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren vor der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zu verzichten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.