B. 1. Am 8. Oktober 2024 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), gestützt auf Art. 86 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ein förmliches Gesuch um bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 2. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte das AJV A._____ seine Absicht mit, sein Gesuch abzulehnen.