2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Kanton Aargau wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'455.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner (BVU, Rechtsabteilung) den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten