Namentlich gleichen sich der Abschlag für eine fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif) und der Zuschlag für eine Replik (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif) aus. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) und der Mehrwertsteuer resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'455.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2025-000202 vom 26. Februar 2025 aufgehoben. - 15 - Es wird festgestellt, dass aktuell der Kanton Aargau Eigentümer der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist und die Pflicht zu deren Unterhalt ihm obliegt.