b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Gemeinde Windisch ist durchschnittlich, die Materie allerdings nicht alltäglich und die Bedeutung des Falles für die Gemeinde Windisch mittel. Es rechtfertigt sich somit, die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen. Namentlich gleichen sich der Abschlag für eine fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif) und der Zuschlag für eine Replik (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif) aus.