Obwohl der vorliegende Rechtsstreit vermögensrechtlicher Natur sein dürfte, lässt sich der Streitwert mangels Angaben der Beschwerdeführerin zu den mit dem Strassenunterhalt mutmasslich verbundenen Kosten nicht schätzen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif so oder so analog §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen ist. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif).