3.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Obwohl der vorliegende Rechtsstreit vermögensrechtlicher Natur sein dürfte, lässt sich der Streitwert mangels Angaben der Beschwerdeführerin zu den mit dem Strassenunterhalt mutmasslich verbundenen Kosten nicht schätzen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif so oder so analog §§ 3 Abs. 1 lit.