2. Aufgrund ihres vollständigen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Weil auf der anderen Seite der Vorinstanz keine Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. 3.1. Hingegen ist der unterliegende Kanton Aargau verpflichtet, die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu übernehmen.