2.2 vorne). Eine Mitwirkung der SBB wäre hingegen für eine grundbuchliche Erfassung des Eigentumsübergangs auf die Beschwerdeführerin erforderlich, weil für die Aufnahme der Brücke als solche ins Grundbuch vorgängig der Grund, auf dem sie steht, von der Parzelle Nr. 1742 abparzelliert werden oder an der Brücke ein die Parzelle Nr. 1742 belastendes selbständiges und dauerndes beschränktes dingliches Recht (Baurecht) begründet werden müsste. Beides ginge nicht ohne die Zustimmung der SBB als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1742, wobei die privatrechtlichen Formvorschriften für die Abparzellierung von Grundstücksteilen oder die Begründung von Dienstbarkeiten zu beachten wären.