Eine Zustimmung der SBB als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1742 zur Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke vom Kanton auf die Beschwerdeführerin ist insofern entbehrlich, als die Brücke als öffentliche Sache und Bestandteil der Habsburgstrasse ein eigenes rechtliches Schicksal hat und sachenrechtlich nicht Bestandteil der Parzelle Nr. 1742 bildet (Durchbrechung des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips; vgl. dazu schon Erw. 2.2 vorne).