Unmassgeblich für den Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin an der Habsburgbrücke ist, ob sie bzw. ihre Vertreter jemals, insbesondere im Vorfeld des Grossratsbeschlusses über die Entlassung der Habsburgstrasse aus dem Kantonsstrassennetz, erkannten oder erkennen mussten, auch die Brücke ins Eigentum übernehmen zu müssen, und ob die Beschwerdeführerin ein Interesse an diesem Bauwerk sowie die für den Betrieb und Unterhalt benötigten finanziellen Mittel sowie das Know-how dafür hat. Eine allfällige Verletzung des Anhörungsrechts bei der Netzfestlegung nach § 4 Abs. 3 StrG würde an einer allfälligen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung bzw. -übernahme nichts ändern.