LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, a.a.O., N. 46 zu Art. 656). Zudem wäre – Stand heute – eine grundbuchliche Erfassung der Eigentumsübertragung auch nicht möglich, solange nicht von der Parzelle Nr. 1742 Windisch ein Bauwerks- bzw. Strassengrundstück abparzelliert oder am Bauwerk selbst ein eintragungsfähiges selbständiges und dauerndes beschränkt dingliches Recht (Baurecht) begründet wird.