4. Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass eine grundbuchliche Erfassung der Eigentumsübertragung für einen Erwerb der Habsburgbrücke durch die Beschwerdeführerin nicht notwendig wäre, weil dem Eintrag gestützt auf ein Gestaltungsurteil des Verwaltungsgerichts auf Eigentumsübertragung in analoger Anwendung von Art. 656 Abs. 2 ZGB für den Eigentumserwerb keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Wirkung zukäme (vgl. - 13 -