3. Mangels bisheriger Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke auf die Gemeinde Windisch ist das Eigentum daran beim Kanton verblieben (samt dazugehöriger Unterhaltspflicht). Der Eigentumsübergang auf die Gemeinde müsste vom Kanton mit einem entsprechenden Gestaltungsurteil des Verwaltungsgerichts (auf Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke auf die Beschwerdeführerin) erwirkt werden. Demzufolge ist antragsgemäss festzustellen, dass die Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) (weiterhin) Eigentum des Kantons darstellt und damit ihm die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) obliegt (vgl. § 99 Abs. 1 BauG).